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4. Kontenklärung
Kontenklärung bedeutet, dass alle zurückgelegten anrechenbaren Zeiten im individuellen Versicherungskonto durch den zuständigen Rentenversicherungsträger gespeichert werden. Zwar werden grundsätzlich alle Beschäftigungszeiten über den Arbeitgeber bzw. Zeiten der Krankheit oder Arbeitslosigkeit u.ä. über den Sozialleistungsträger maschinell an den Rentenversicherungsträger übermittelt. Hierbei kann es im Einzelfall aber auch zu unkorrekten Meldungen kommen. Kindererziehungszeiten oder Schul- und Studienzeiten werden generell nicht automatisch gespeichert. Diese müssen durch einen Vordruck unter Beifügung der jeweiligen Nachweise (Zeugnisse, Geburtsurkunde der Kinder) beantragt werden.