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2. Ansprüche von Opfern des Nationalsozialismus
Die Ansprüche von Opfern des Nationalsozialismus werden ebenfalls
vom Vermögensgesetz geregelt. Auch hier gilt als Ausgangspunkt der Grundsatz
der Restitution vor einer Entschädigung; Voraussetzung ist, dass Verfolgte
des Nationalsozialismus verfolgungsbedingt einen Vermögensverlust erlitten
haben.
Die Vorschrift des Art. 3 REAO (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen) regelt die gesetzliche Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes bei rechtsgeschäftlichen Veräußerungen näher wie folgt:
< Art. 3 Vermutung ungerechtfertigter Entziehung
(1)
Zugunsten des Berechtigten wird vermutet, dass die folgenden
in
der maßgebenden Zeit abgeschlossenen Rechtsgeschäfte
ungerechtfertigte
Entziehungen im Sinne des Art. 2 sind:
a)
Veräußerung oder Aufgabe der Vermögensgegenstände durch
jemanden,
der unmittelbar Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des
Art.
1 ausgesetzt war;
b)
Veräußerung oder Aufgabe der Vermögensgegenstände durch
jemanden,
der zu einem Personenkreis gehörte, den in seiner
Gesamtheit
die deutsche Regierung oder die NSDAP durch ihre
Maßnahmen
aus den Gründen des Art. 1 vom kulturellen und
wirtschaftlichen
Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte.
(2)
Wenn keine anderen Tatsachen eine ungerechtfertigte
Entziehung
im Sinne des Art. 2 beweisen oder für eine solche
Entziehung
sprechen, so kann bei einer Veräußerung nach Abs. 1 a)
die
Vermutung durch den Beweis widerlegt werden, dass der
Veräußerer
einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat und
dass
er frei über ihn verfügen konnte; angemessen ist ein
Geldbetrag,
den ein Kauflustiger zu zahlen und ein Verkaufslustiger
anzunehmen
bereit wäre, wobei bei Geschäftsunternehmen
der
Firmenwert berücksichtigt wird, den ein solches Unternehmen
in
den Händen einer Person hatte,die keinen Verfolgungsmaßnahmen
im
Sinne des Art. 1 unterworfen war.
(3)
Bei Veräußerungen im Rahmen des Absatz 1 b) dieses Artikels,
welche
in der Zeit vom 15. September 1935 bis zum 8. Mai 1945
vorgenommen
worden sind, kann die sich aus Abs. 1 ergebende
Vermutung
nur durch zur Genüge der Wiedergutmachungskammer
erbrachte
Beweise (Art. 57) widerlegt werden, dass außer
den
in Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen
a)
das Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne
die
Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen
worden
wäre oder
b)
der Erwerber in besonderer Weise und mit wesentlichem
Erfolg
den Schutz der Vermögensinteressen des Berechtigten
oder
seines Rechtsvorgängers wahrgenommen hat, z. B. durch
Mitwirkung
bei einer Vermögensübertragung ins Ausland. >
Seit dem 1. Januar 2004 liegt die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Ansprüchen auf der Grundlage des § 1 Abs. 6 VermG für die Opfer des Nationalsozialismus’ ausschließlich beim Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen.
Es sind einige sehr interessante Veröffentlichungen zum historischen Hintergrund erschienen, darunter
- Constantin Goschler / Jürgen Lillteicher (Hrsg.), Arisierung
und
Restitution, ISBN:
3-89244-495-1,
- Franz Neumann, Behemoth, ISBN: 3-596-24306-8 (die
amerikanische Originalausgabe
erschien 1942 und in erweiterter
Form 1944 unter
demselben Titel),
- Avraham Barkai, Vom Boykott zur Entjudung,
ISBN: 3-596-24368-8,
antiquarisch,
- Harold James, Avraham Barkai, Gerald D. Feldman,
Die Deutsche Bank
und die 'Arisierung', ISBN: 3-40647-192-7.
Ein Klassiker auf diesem Gebiet stammt von Hans Mommsen, Aufstieg und Untergang der Republik von Weimar, ISBN 3-548-26508-1. Eine Zusammenstellung sämtlicher Archivbestände finden Sie im Inventar archivalischer Quellen des NS-Staates, hrsg. vom Institut für Zeitgeschichte, ISBN: 3-598-11135-5.