ZURÜCK

 

2. Pflegeversicherung und Pflegestufen

Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.

Für die Gewährung von Leistungen durch die Pflegekasse ist es notwendig, dass die pflegebedürftige Person in eine der drei Pflegestufen eingeordnet wird. Dabei bedeutet die Pflegestufe I "erheblich pflegebedürftig", die Pflegestufe II "schwerpflegebedürftig" und die Pflegestufe III "schwerstpflegebedürftig".

Ich berate Sie gerne,

- wenn Sie oder Ihre Angehörigen eine Überprüfung des von der Pflegekasse
festgesetzten zeitlichen Aufwands der Pflege beantragen möchten,

- unter welchen Voraussetzungen Sie als nicht erwerbsmäßig tätige
Pflegeperson in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne eigene
Beitragsleistung versicherungspflichtig sind und sich dadurch
Rentenansprüche sichern können.