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3. Renten der gesetzlichen Rentenversicherung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Zum 1. Januar 2001 wurden die Renten wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung neu geregelt. An die Stelle der BU/EU - Renten sind die Renten wegen teilweiser bzw. wegen voller Erwerbsminderung getreten.

Grundsätzlich gilt: Eine Rente wegen halber Erwerbsminderung wird gewährt, wenn Sie nur noch weniger als 6 Stunden aber mehr als 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten können. Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch weniger als 3 Stunden täglich arbeiten kann. Arbeitslose erhalten bei einem Leistungsvermögen zwischen 3 und 6 Stunden täglich ebenfalls eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, da in diesem Fall der Arbeitsmarkt als verschlossen gilt.

Ich berate Sie gerne,

- unter welchen Voraussetzungen eine solche Rente gewährt wird,

- welche Leistungen bis zur Gewährung der Rente ggf. beantragt werden
sollten,

- welche Hinzuverdienstmöglichkeiten Sie während des Rentenbezuges
haben,

- welche sonstigen Regelungen Sie während des Rentenbezuges beachten
müssen.

Das Verfahren von der Antragstellung bis zur Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung kann sich bei den Rentenversicherungsträgern im Einzelfall über einen langen Zeitraum hinziehen.