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1. Schwerbehindertenrecht

Eine Schwerbehinderung liegt vor, wenn der Grad der Behinderung (GdB) aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 50 beträgt. Mit der Anerkennung als Schwerbehinderter und der Ausstellung des Schwerbehindertenausweises durch das Versorgungsamt sind bestimmte Nachteilsausgleiche und Rechte verbunden.

Dies sind u.a. besonderer Kündigungsschutz, zusätzlicher bezahlter Urlaub, besondere Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes, unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr für schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G oder die gehörlos sind (Merkzeichen Gl), Steuererleichterungen, Parkerleichterungen, Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, Nachteilsausgleich bei der Berechnung des Wohngeldes und insbesondere die Möglichkeit, ggf. abschlagsfrei die Altersrente für schwerbehinderte Menschen der gesetzlichen Rentenversicherung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen in Anspruch zu nehmen.

Ich berate Sie gerne,

- wenn Sie beabsichtigen, einen Schwerbehindertenausweis beim
Versorgungsamt zu beantragen,

- Sie Probleme bei der Durchsetzung der Ihnen zustehenden
Nachteilsausgleiche und Rechte haben.

In der Praxis hat es sich als ratsam erwiesen, im Rahmen der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ggf. gleichzeitig ein Verfahren auf Feststellung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder die Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation zu beantragen.