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5. Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der ehemaligen
DDR
Im Laufe der Zeit kam es sowohl durch das Bundesverfassungsgericht als auch durch das Bundessozialgericht zu einer Reihe von Urteilen, durch die die ursprünglichen Regelungen des AAÜG zum Teil als verfassungswidrig bzw. nichtig erklärt wurden und grundlegend revidiert werden mussten.
Betroffen hiervon waren vor allem die Regelungen zu den Entgelt- bzw. Zahlbetragsbegrenzungen von bestimmten Personengruppen, zu Vertrauensschutzregelungen bzw. zur Dynamisierung von Renten und zur Berechnung von Bestandsrenten. Ebenso sind für bestimmte Personen, z.B. Ingenieure, Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem AAÜG auch dann anzuerkennen, obwohl eine tatsächliche Einbeziehung in das Zusatzversorgungs-system nicht stattgefunden hatte. Ferner bestehen für Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn bzw. der Deutschen Post Sonderregelungen hinsichtlich des berücksichtigungsfähigen Verdienstes.
Ich berate Sie gerne, wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie zu dem Personenkreis gehören, auf den die geänderten Vorschriften Anwendung finden.